Vernehmlassungen

Änderung Gesetz zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz LHG) – Vernehmlassungsverfahren

Sehr geehrter Herr Regierungsrat

Sehr geehrte Damen und Herren

Die FDP des Kantons Bern dankt für die Möglichkeit der Stellungnahme zur Änderung des Gesetzes zur Reinhaltung der Luft (Lufthygienegesetz, LHG).

  1. Ausgangslage

Mit dieser Änderung des Lufthygienegesetzes wird die überwiesene Motion 078-2017 «Aufhebung der doppelten Feuerungskontrolle» umgesetzt.

Für die Umsetzung der Motion muss auf Gesetzesstufe nur die Delegation des Vollzugs der Feuerungsanlagen gemäss der Verordnung über die Kontrolle der Feuerungsanlagen mit Heizöl «Extra leicht» und Gas (VKF) aufgehoben und ein neu zu schaffendes Einspracheverfahren geregelt werden. Die restlichen Bestimmungen (Aufhebung des Monopols, Konzessionierung) werden auf Verordnungsstufe geregelt.

  1. Stellungnahme

Die FDP begrüsst die Umsetzung der oben erwähnten Motion. Der Abbau von Bürokratie ist bekannterweise ein politischer Schwerpunkt der FDP. Mit der neuen Regelung erhalten die Anlagebesitzer und Anlagebesitzerinnen die Freiheit, den Zeitpunkt der Messung als auch das Messunternehmen selbst auszuwählen. Dies soll für die von den Motionären genannten Feuerungsanlagen VKF und auch für Holz-Zentralheizungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW ermöglicht werden. Die FDP erachtet die Privatautonomie der Anlagebesitzer und Anlagebesitzerinnen gestärkt, indem diese selber sicherstellen, dass die Messungen entsprechend dem gesetzlichen Kontrollrhythmus veranlasst werden.

Der Vollzug der Kontrollen der Feuerungsanlagen wird mit der vorliegenden Revision wieder dem Kanton übertragen. Somit haben die Messunternehmen grundsätzlich nur noch den Kanton, neben der Anlagebesitzerin und dem Anlagebesitzer, als Ansprechpartner. Dies erachtet die FDP als sachdienlich und effizient.

Die FDP begrüsst ausdrücklich, dass mit der vorliegenden Revision der Markt für Messungen und Kontrollen geöffnet wird und die Preisgestaltung dem Markt überlassen wird.

  1. Zu den einzelnen Artikeln

Wir gehen davon aus, dass die Bestimmungen in Art. 12b LHG dem neuen Datenschutzgesetz auf Bundesebene, welches Ende 2022/ Anfang 2023 in Kraft tritt, nicht widersprechen.

Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren in Art. 20 ff. LHG ist gut ausgestaltet.

Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung der in unserer Eingabe geäusserten Standpunkte.